Satzung

Satzung des Kitzrettungsverein Fischbach

Satzung des Kitzrettungsvereins Fischbach mit Sitz in 93149 Nittenau.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 20.11.2022.

Vorbemerkung Soweit in der Satzung geschlechterspezifische Formulierungen gewählt werden, gelten diese sowohl für das männliche, diverse als auch für das weibliche Geschlecht.

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen „Kitzrettungsverein Fischbach“.
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann um den Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“) erweitert.
  • Der Verein hat seinen Sitz in 93149 Nittenau (Ortsteil Fischbach).
  •  Als Postanschrift gilt die Anschrift des Jeweiligen 1. Vorstandes.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Als Gründungstag gilt der 20.11.2022.

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

  • Die Förderung des Tierschutzes sowie die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr.
  • Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
  • Unterstützung der BOS Einheiten (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) bei der Personensuche mit Hilfe von Wärmebilddrohnen nach Beauftragung,
  • Unterstützung durch Erstellung von Luftbildern bei Großschadenslagen z B Brandschaden zur weiteren Nutzung und Auswertung durch die Einsatzkräfte, Behörden und Organisationen,
  • Rehkitzortung und Sicherstellung mit Hilfe von Wärmebilddrohnen und personellem Einsatz zur Unterstützung der Landwirte und Jagdpächter bei der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften (z B §1 Tierschutzgesetz und §39 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz)
  • Suche von entlaufenen Tieren durch Einsatz von Wärmebilddrohnen und personellem Einsatz (Haus-, Wild- und Nutztiere),
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins – auch etwaige Überschüsse – werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§3 Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  • Der Verein besteht aus Ehrenmitglieder, ordentlichen Mitglieder, jugendlichen Mitglieder, passive Mitglieder und Fördermitglieder.
  • Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein oder die allgemeine Unterstützung erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ernannt.
  • Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den aktiven Veranstaltungen teilnehmen und die am 1 Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18 Lebensjahr vollendet haben.
  • Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben und an den Veranstaltungen teilnehmen und die am 1 Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18 Lebensjahr nicht vollendet haben.
  • Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht selbst aktiv für den Verein engagieren, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
  • Fördernde Mitglieder sind Personen, die den Verein finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendeten 16 Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
  • Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  • Alle Mitglieder haben das Recht, die vereinseigenen Einrichtungen unter Einhaltung der gesetzlichen und technischen Regeln nach Absprache mit dem Vorstand und/oder Zeugwart  zu nutzen.
  • Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
  • Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten
  • Die Mitglieder sind verpflichtet,
  •  Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fordern,
  • Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
  • Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  •  Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  • Die Mitgliedschaft endet
  • Durch Tod
  • Durch Austritt
  • Durch Ausschluss
  • Durch Auflösung des Vereins
  • Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahres wirksam, wobei eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten ist.
  • Der Ausschluss erfolgt,
  • Wenn das Mitglied trotz zweimalig erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Beitrages im Rückstand ist
  • Bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
  • Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens
  • Wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
  • Aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen
  • Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vereinsausschusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
  • Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  • Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  • Eventuell über §5 Absatz 8 hinausgehende Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.

§6 Jahresbeitrag

  • Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
  • Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
  • Neu eintretende Mitglieder werden erst dann aktive oder passive Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewahren.
  • Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
  • Bis zum 1 Mai des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand (bestehend aus 2 Mitglieder)
  2. Der Vereinsausschuss (Ausschuss)
  3. Die Mitgliederversammlung

§8 Die Vorstandschaft

  •  Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorstand.
  •  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) durch den Vorstand vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist nach außen unbeschränkt.
  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses. Dies kann auch dem Kassier übertragen werden
  • Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
  • Der Vorstand hat auch in gewählter Reihenfolge den Vorsitz im Vereinsausschuss.
  • Im Vereinsausschuss sitzen des Weiteren:
  • Der Kassier
  • Der Schriftführer
  • Der Zeugwart
  • Bis zu zwei Beisitzer
  • Die Amtszeit der Vorstands- und Ausschussmitglieder beträgt je zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung der jeweiligen Nachfolger im Amt.
  • Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 200,00 Euro (in Worten zweihundert Euro) belasten, ist der Vorstand bevollmächtigt. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 200,00 Euro (in Worten zweihundert Euro) belasten braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses.
  • Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift eines Vorstandsmitglieds.
  • Beschlüsse werden in einer  Vereinsausschusssitzung, die von einem Vorstandsmitglied einberufen werden, gefasst. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied und mindestens 2/3 des Vereinsausschusses anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Ausschussmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vereinsausschuss fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen
  • Über die Vereinsausschusssitzungen ist ein Protokoll vom Schriftführer zu erstellen.
  • Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes haben die übrigen Ausschussmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§9 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist durch den Vorstand einzuberufen.
  • Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Email oder schriftlich über den Postweg. Mit schriftlicher Einwilligung der einzelnen Mitglieder können auch weitere Wege der Einladung gewählt werden (z.B. SMS, WhatsApp, Facebook, usw.).
  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  • Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben

  1. Die Wahl des Vorstandes.
  2. Die Wahl der Vereinsausschussmitglieder.
  3. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie bei der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  4. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  5. Die Genehmigung des Haushaltes.
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  7. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  8. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorstand oder sein Stellvertreter.
  • Die Mitgliederversammlungen fassen Ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.
  • Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  • Die Wahl des Vorstands erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung. Alle anderen Vereinsausschussmitglieder und die Kassenprüfer werden durch offene Abstimmung gewählt.
  • Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  • Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§12 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

  • Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  • Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§13 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§14 Vermögen

  • Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  •  Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind nur Aufwendungen für  Verpflegung bei Arbeitseinsätzen, Helfer- oder Weihnachtsfeiern. Diese Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

§15 Datenschutz

Aufgrund der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes n.F. (DSAnpUG EU) wurde vom Verein eine Datenschutzverarbeitungsrichtlinie (Datenschutz) erarbeitet und gilt für den Verein und seine Mitglieder in der jeweils gültigen Fassung.

§16 Vereinsauflösung

  • Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung wobei 2/3 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  • Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Gemeinde Nittenau, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

Vorstehende Satzung wurde am 20.10.2022 im, Gasthof zur Sonne in Brunn, von der Gründungsversammlung beschlossen. Dies bestätigen die Gründungmitglieder mit Ihrer Unterschrift.